Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist die Radweg-Benutzungspflicht dort anzuordnen, wo die Gefahren des Straßenverkehrs dies ...
Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist die Radweg-Benutzungspflicht dort anzuordnen, wo die Gefahren des Straßenverkehrs dies erfordern. Die hier gezeigte Situation lässt Zweifel daran aufkommen, ob hier ein geeingeter Weg gefunden wurde und der Seitenwechsel wirklich sicherer ist als die normalerweise vorgesehene Mitbenutzung der Fahrbahn. Linksseitige Radwege sind wegen der besonderen Gefahren ohnehin nur für Ausnahmefälle vorgesehen - leider sieht die Realität in einigen Orten völlig anders aus. Glücksburg, Dezember 2006
Die Brücke und das Bürohaus, gesehen in Stuttgart an der Heilbronner Straße am 4.1.2007 von Jonas.

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist die Radweg-Benutzungspflicht dort anzuordnen, wo die Gefahren des Straßenverkehrs dies erfordern.

Die hier gezeigte Situation lässt Zweifel daran aufkommen, ob hier ein geeingeter Weg gefunden wurde und der Seitenwechsel wirklich sicherer ist als die normalerweise vorgesehene Mitbenutzung der Fahrbahn. Linksseitige Radwege sind wegen der besonderen Gefahren ohnehin nur für Ausnahmefälle vorgesehen - leider sieht die Realität in einigen Orten völlig anders aus. Glücksburg, Dezember 2006

Bei Unfällen im Flug-, Schiffs- oder Schienenverkehr wird im Nachhinein oft die Schuldfrage von Ingenieuren geklärt, die an einer Entwickung beteiligt waren. Verkehrsplaner ereilt dieses Schicksal bei Straßenverkehrsunfällen nicht, was zu unvorschriftsmäßigen Radwegplanungen wie dieser führt: Obwohl die Fahrbahn kaum frequentiert wird, wird hier eine Benutzungspflicht des zu engen Fußweges angeordnet. Seit 1998 sind nur noch solche ausgeschilderten Radwege benutzungspflichtig, bei anderen Radwegen besteht Wahlfreiheit zwischen Fahrbahn- und Radwegbenutzung. Die Vorschriften zur Gestaltung von Radwegen sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung nachzulesen. Gesehen in Glücksburg, Dezember 2006
Thomas Wendt
Bei Unfällen im Flug-, Schiffs- oder Schienenverkehr wird im Nachhinein oft die Schuldfrage von Ingenieuren geklärt, die an einer Entwickung beteiligt waren. Verkehrsplaner ereilt dieses Schicksal bei Straßenverkehrsunfällen nicht, was zu unvorschriftsmäßigen Radwegplanungen wie dieser führt: Obwohl die Fahrbahn kaum frequentiert wird, wird hier eine Benutzungspflicht des zu engen Fußweges angeordnet. Seit 1998 sind nur noch solche ausgeschilderten Radwege benutzungspflichtig, bei anderen Radwegen besteht Wahlfreiheit zwischen Fahrbahn- und Radwegbenutzung. Die Vorschriften zur Gestaltung von Radwegen sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung nachzulesen. Gesehen in Glücksburg, Dezember 2006
Thomas Wendt